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FAQ - Häufig gestellte Fragen


BG-Ausbildung:

Brauche ich für jeden Ausbildungsort eine eigene Ermächtigung?
Nein. Im Gegensatz zur Anerkennung nach Strassenverkehrsrecht wird beim Ermächtigungsverfahren nach BG-Richtlinien lediglich ein exemplarischer Lehrsaal in das Ermächtigungsverfahren aufgenommen. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers bei der Durchführung von Lehrgängen in anderen Räumlichkeiten ein mindestens gleichwertiges Niveau sicherzustellen
.
Kann ich meine Ermächtigung durch Vergabe von Lizenzen vervielfältigen?
Nein. Eine Vergabe von Lizenzen bzw. eine Kooperation mit eigenständig wirtschaftlich handelnden Partnern ist nicht durch die vergebene Ermächtigung gedeckt. In diesem Fall muss jeder Partner eine eigenständige Ermächtigung erlangen.

Darf ich im Zusammenhang mit Aus- und Fortbildungen in Erster Hilfe verschiedene Artikel (z.B. Rettungsdecken, Beatmungshilfen, usw.) zum Verkauf anbieten?
Ja. In jedem Fall ist jedoch darauf zu achten, dass für alle Beteiligten klar differenzierbar bleibt, dass die bezahlten Beträge für den Kauf der zusätzlichen Artikel bestimmt sind und nicht für die von den Unfallversicherungsträgern finanzierte Ausbildungsleistung.

Gibt es Besonderheiten bei der Abrechnung von Lehrgangsgebühren mit den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand?
Ja. Einige Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand finanzieren die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern lediglich bis zur gemäß § 26 Abs. 1 BGV A1 festgelegten Quote. Organisatorisch sind in diesen Fällen Kostenübernahmeerklärungen bzw. Gutscheine des Unfallversicherungsträgers zur Abrechnung notwendig. Die ermächtigte Stelle bzw. das jeweilige Unternehmen sollte sich im Vorfeld der Aus- und Fortbildungsmaßnahme beim zuständigen Unfallversicherungsträger über entsprechende Modalitäten informieren.

Zu beachten ist, dass einige Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand das Ermächtigungsverfahren eigenständig betreiben. In diesen Fällen können weitergehende Abweichungen zu beachten sein. Im Regelfall sind die Pauschbeträge niedriger.

In welcher Höhe werden die Kosten für Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe vergütet?

Ab 01.01.2009 gelten folgende Pauschalen:

* 30,21 € für Erster-Hilfe-Ausbildung
* 20,14 € für Erste-Hilfe-Fortbildung

Die Pauschgebühr wird jährlich zum 01. Januar entsprechend der Änderung der Grundlohnsumme (§ 71 Abs. 3 SGB V) angepasst.

Reicht die Qualifikation "Lehrrettungsassistent" als Grundlage zur Ermächtigung als ausbildende Stelle?
Nein. Die Qualifikation "Lehrrettungsassistent" kann zwar in fachlicher Hinsicht anerkannt werden, jedoch nicht in methodisch/didaktischer Hinsicht. Es ist in jedem Fall eine mindestens 55 Unterrichtseinheiten dauernde spezielle Schulung, bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften - Sanitätsschule Tembaak -, nachzuweisen.

Wann ist es notwendig mit dem Unternehmer einen zusätzlichen Vertrag abzuschließen?

Wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmers vom Standard-Lehrgang (BG-Grundsatz "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" ( BGG 948)) abgewichen werden soll.

Folgende Abweichungen bedürfen eines zusätzlichen zivilrechtlichen Vertrages:

1. Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen soll unterschritten werden,
2. zusätzliche Leistungen die über die Standardleistungen hinausgehen bezüglich Übungs- und Demonstrationsmaterial, z.B. mehr als 2 Übungsgeräte zur HLW,
3. wenn die 4 bzw. 8 Doppelstunden umfassenden Aus- und Fortbildungslehrgänge jeweils auf mehr als 2 Tage verteilt werden sollen.

Was ist bei Nichterscheinen angemeldeter Personen zu berücksichtigen?

Die Unfallversicherungsträger tragen die Lehrgangsgebühren nur für die Personen, die tatsächlich beim Lehrgang anwesend waren.

Die ausbildenden Stellen sind berechtigt, für den Fall des Rücktrittes angemeldeter Personen, Stornoregelungen zu treffen.

Wo können Lehrkräfte aus- bzw. fortgebildet werden?

Die Qualifikation von Lehrkräften wird ausschließlich nur dann anerkannt, wenn sie bei Stellen erworben wurde, deren Eignung zurAus- und Fortbildung von Lehrkräften durch die Qualitätssicherungsstelle EH festgestellt wurde.

Achten Sie daher unbedingt darauf, dass die jeweilige Stelle in der Liste der ermächtigten Stellen (Bereich: Lehrkräfte EH) aufgelistet ist.


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